Satzung des Fördervereins SV Blau - Weiß Alstedde e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein SV Blau - Weiß Alstedde e.V.
- Er hat seinen Sitz in 44534 Lünen.
- Er soll in das beim Amtsgericht Dortmund geführte Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). - Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports im Verein SV Blau - Weiß Alstedde Fußball und Breitensport e.V. und hier insbesondere der Jugendabteilung, sowie der Sportplatzsanierung.
- Der Verein wird diese Vorhaben finanzieren durch die Erhebung von Beiträgen, sowie der Beschaffung von Mitteln und Spenden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Auf Antrag kann jede natürliche und juristische Person Mitglied des Vereins werden. Minderjährige bedürfen der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen „Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des 8 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer sowie dem 1. Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
- Weitere Vorstandsmitglieder sind der Stellvertretende Vorsitzende sowie die Stellvertreter des Kassierers und des Geschäftsführers sowie mindestens drei Beisitzer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstandsvorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein, die mindestens einmal je Halbjahr stattfinden sollen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
- Dem Vorstand obliegen neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung bekannt gemachte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Für Minderjährige üben deren gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus; sie können es nur einheitlich ausüben.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende. Wenn sein Amt zur Wahl steht, hat er einen anderen Versammlungsleiter zu bestimmen.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Grundsätzlich soll offen durch Handzeichen abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Eine Kassenüberprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung den Protokollführer.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Fußballverein SV Blau - Weiß Alstedde Fußball und Breitensport e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.04.2011 von der Mitgliederversammlung des Förderverein SV Blau - Weiß Alstedde e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lünen, 20.04.2011